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   VG Meiningen, 19.02.2001 - 5 K 1054/97.Me   

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https://dejure.org/2001,26077
VG Meiningen, 19.02.2001 - 5 K 1054/97.Me (https://dejure.org/2001,26077)
VG Meiningen, Entscheidung vom 19.02.2001 - 5 K 1054/97.Me (https://dejure.org/2001,26077)
VG Meiningen, Entscheidung vom 19. Februar 2001 - 5 K 1054/97.Me (https://dejure.org/2001,26077)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anfechtungsklage gegen eine Eintragung in ein Denkmalbuch; Qualifiktation der Eintragung als Verwaltungsakt; Voraussetzungen für den Denkmalschutz eines Wohnhauses

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Meiningen, 08.05.1995 - 5 K 512/93
    Auszug aus VG Meiningen, 19.02.2001 - 5 K 1054/97
    Nach EzD 11. ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil v. 8.5.1995, 5 K 512/93. Me; Urteil v. 7.4.1997, 5 K 443/96. Me) Lieferung handelt es sich bei der Eintragung in das Denkmalbuch um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (Januar nach § 35 Abs. 2, 2. Alternative VwVfG, so dass die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart 2004) ist (so auch VG Weimar, Urteil v. 8.12.1994, 1 K 731/94. We, ThürVBl. 1995, 71 f.).
  • VG Weimar, 08.12.1994 - 1 K 731/94
    Auszug aus VG Meiningen, 19.02.2001 - 5 K 1054/97
    Nach EzD 11. ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil v. 8.5.1995, 5 K 512/93. Me; Urteil v. 7.4.1997, 5 K 443/96. Me) Lieferung handelt es sich bei der Eintragung in das Denkmalbuch um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (Januar nach § 35 Abs. 2, 2. Alternative VwVfG, so dass die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart 2004) ist (so auch VG Weimar, Urteil v. 8.12.1994, 1 K 731/94. We, ThürVBl. 1995, 71 f.).
  • OVG Thüringen, 05.11.2003 - 1 KO 433/00

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Abriss einer in das Denkmalbuch

    Die Eintragung in das Denkmalbuch hat für unbewegliche Denkmale nach der Konzeption des Thüringer Denkmalschutzgesetzes - ThDSchG - nur deklaratorischen, nicht hingegen konstitutiven Charakter; sie stellt mithin keinen der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt dar (a. A. VG Meiningen, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 K 1054/97.Me - ThürVBl. 2001, 189 = ThürVGRspr 2002, 149; VG Weimar, Urteil vom 8.Dezember 1994 - 1 K 731/94.We - ThürVBl. 1995, 71).

    Die danach eindeutige Systementscheidung des Gesetzgebers, die sich mit der Gesetzesbegründung deckt (vgl. LT-Drucks. 1/824, S. 19), ist auch nicht durch eine systematische Auslegung des Gesetzes in Frage zu stellen (so aber VG Meiningen, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 K 1054/97. M e - a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 1 K 731/94.We - a. a. O.).

    Der Umstand, dass der Eigentümer eines Kulturdenkmals gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ThDSchG vor der Eintragung in das Denkmalbuch zu hören ist, rechtfertigt gleichfalls nicht die Annahme, der Landesgesetzgeber habe der Eintragung konstitutive Wirkung beilegen wollen (so VG Meiningen, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 K 1054/97.Me - a.a.O. und VG Weimar, Urteil vom 8.Dezember 1994 - 1 K 731/94.We - a. a. O.).

    Gleichfalls nicht zwingend ist in diesem Zusammenhang die Überlegung, die Einräumung eines Vorkaufsrechts in Anknüpfung an die Eintragung in das Denkmalbuch zeige, dass die Eintragung selbst eine unmittelbare Rechtsfolge nach sich ziehe (so VG Meiningen, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 K 1054/97.Me - a. a. O.).

    Die Auffassung, diese Vorschrift sei für unbewegliche Kulturdenkmale im System der nachrichtlichen Eintragung überflüssig (so VG Meiningen, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 K 1054/97. Me - a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 8.Dezember 1994 - 1 K 731/94.We - a.a.O.), verkennt, dass § 33 ThDSchG eine bloße Fiktion vor dem Hintergrund enthält, dass die Denkmallisten der ehemaligen DDR häufig der denkmalfachlichen Berechtigung entbehren (vgl. die Begründung zum ThDSchG, LT-Drucks. 1/824, S. 1).

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